INVEST Zuschuss für Wagniskapital: Deutliche Verbesserung ab 2017

Mit den Erweiterungen des Zuschusses für Wagniskapital zum 1. Januar und der Neuregelung des Verlustabzugs bei Körperschaften wird die Finanzierung von Startups deutlich verbessert. Leider profitieren Crowdfinanzierungen hiervon nicht.

Der im Mai 2013 eingeführte INVEST Zuschuss für Wagniskapital wird ab Januar 2017 in mehreren wesentlichen Aspekten erweitert, was – gemeinsam mit der Neuregelung des Verlustabzugs bei Körperschaften § 8c KStG durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (vgl. hierzu auch den LightFin-Blog Entlastung für Startups: kein Wegfall von Verlustvorträgen bei Kapitalerhöhungen) – zu einer deutlichen Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für Startups in Deutschland führt. Auch wenn die Neuregelung noch Wünsche hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten offen lässt – wie könnte dies anders sein – , ist dies im betriebs- wie im volkswirtschaftlichen Sinne uneingeschränkt zu begrüßen.

Schanz zs

Worum geht es? Mit dem INVEST-Zuschuss für Wagniskapital sollen junge innovative Unternehmen bei der Suche nach Investoren unterstützt werden, indem private Investoren wie Business Angels motiviert werden, Wagniskapital für diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Förderung besteht aus einem steuerfreien (!) „verlorenen“ Erwerbszuschuss, den private Investoren wie Business Angels erhalten, die Geschäftsanteile, d.h. Eigenkapital an jungen innovativen Unternehmen erwerben und die Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten. Der Zuschuss beträgt 20 Prozent der Investitionssumme, sofern der Investor dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro in Form von Eigenkapital zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung daran geknüpft, dass das Unternehmen bestimmte Meilensteine erreicht, muss jede einzelne Zahlung mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor kann bislang pro Kalenderjahr Zuschüsse für Beteiligungen in Höhe von bis zu 500.000 Euro erhalten, ab 2017 in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro. Pro Unternehmen können Beteiligungen mehrerer Investoren von insgesamt bis zu 3 Mio. Euro pro Kalenderjahr mit dem Erwerbszuschuss gefördert werden (bislang: 1 Mio. Euro).

Seit Mai 2013 bis Ende 2016 hat das für das Programm zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen eines unproblematisch flexiblen Verfahrens über 2.800 Erwerbszuschüsse an Investoren in einer Gesamthöhe von über 42 Millionen Euro bewilligt, wobei noch deutlich mehr Mittel zur Verfügung gestanden hätten.

Zusätzlich zum vorstehend beschriebenen Erwerbszuschuss kann ab 2017 auch die Einkommensteuer, die auf einen späteren Veräußerungsgewinn entfällt, pauschal mit dem sogenannten Exitzuschuss kompensiert werden. Bei einem Exitzuschuss erhält der Investor eine pauschale Steuerkompensation in Höhe von 25 Prozent des Gewinns, der aus der Veräußerung seiner mit dem Erwerbszuschuss geförderten Anteile erzielt wurde, vorausgesetzt er hält die Anteile mindestens drei und nicht länger als zehn Jahre. Der Exitzuschuss ist auf 80 Prozent des Investitionsbetrages der INVEST-Anteile begrenzt. Erwerbszuschuss und Exitzuschuss dürfen den ursprünglichen Investitionsbetrag des jeweiligen Investors nicht übersteigen.

Sowohl das Unternehmen als auch die Investoren müssen (weiterhin) einige Voraussetzungen erfüllen, um von INVEST zu profitieren, wobei die Hürden für das Startup nicht wirklich hoch sind. So ist das Unternehmen nur dann förderfähig, wenn es u.a.

  • nicht älter als sieben Jahre ist,
  • weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt,
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat,
  • eine Kapitalgesellschaft mit Hauptsitz im EWR ist, die wenigstens eine Zweigniederlassung in Deutschland hat, die im Handelsregister eingetragen ist, oder eine Betriebsstätte, die im Gewerberegister eingetragen ist,
  • innovativ ist, d. h. es gehört – gemäß Handelsregister – einer als innovativ definierten Branche an, ist Inhaber eines Patentes oder hat in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt in Anspruch genommen. Die Innovativität kann auch durch ein gesondertes Kurzgutachten eines unabhängigen Gutachters nachgewiesen werden.

Ein Investor ist förderfähig, wenn er

  • eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im EWR ist, und
  • nicht mit dem Unternehmen verbunden ist, d.h. noch nicht an ihm beteiligt ist. Alternativ kann der Investor die Anteile am Unternehmen auch über eine Beteiligungs-GmbH oder auch UG (haftungsbeschränkt) mit maximal sechs Gesellschaftern zeichnen, deren Geschäftszweck das Eingehen und Halten, bzw. Veräußern von Beteiligungen umfasst. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind Vermögensverwaltung und Beratung; und
  • neu ausgegebene Anteile erwirbt, und
  • seine Beteiligung mindestens drei Jahre lang hält und
  • mit dieser an allen Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt ist, also beispielsweise keine Verkaufsoptionen hält.

Ab 2017 ist nicht nur eine direkte Eigenkapitalbeteiligung förderfähig, sondern auch der Beteiligungserwerb über ein Wandeldarlehen. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des Erwerbszuschusses (auf den gewandelten Betrag) allerdings erst nach der Wandelung. Trotzdem ist dies für Investoren eine interessante Erweiterung, da diese sich nur für einen begrenzten Zeitraum binden wollen, andererseits aber der spätere Exit bei Eingehen einer Beteiligung an einem jungen Unternehmen immer eine ebenso wichtige wie hochgradig unsichere Frage ist. Die Zeichnung von Wandelanleihen in solchen Situationen ist hier eine sehr interessante Alternative, da dies dem Investor den Exit in Form der Kündigungsmöglichkeit des Darlehens bzw. dessen Befristung sichert und trotzdem die Chance der Teilhabe an der Wertentwicklung des Eigenkapitals belässt.

Während bislang nur Erstinvestments förderfähig waren, sind ab 2017 auch Anschlussinvestitionen förderfähig, sofern der Erwerb der vom Investor gehaltenen Anteile bereits durch den Erwerbszuschuss gefördert wurde.

Das Antragsverfahren war und ist denkbar einfach:

invest

Wichtig ist allerdings, dass sowohl der Antrag des Unternehmens als auch der des Investors jeweils vor dessen Unterzeichnung eines bindenden Vertrags beim BAFA eingeht.

Schade ist, dass für die Förderfähigkeit weiterhin die Mindestinvestitionsschwelle von 10.000 Euro gilt. Der Ausschluss von Kleininvestoren hat zur Folge, dass Crowdinvesting insoweit weiterhin nicht privilegiert ist. Dies ist nicht nur von Seiten des Kapitalsuchenden Unternehmens bedauerlich, sondern auch von Seiten der Investoren, die gerade im augenblicklichen Niedrigzinsumfeld dringend Anlagealternativen bei entsprechender Streuung suchen.

Die Begründung für die Mindestinvestitionsschwelle ist einfach zu verstehen: das BAFA soll nicht mit einer noch höheren Zahl von Anträgen von Kleinstinvestoren konfrontiert werden. Das durchaus richtig erkannte Problem könnte aber ebenso einfach bewältigt werden, indem man auch die Antragstellung für die Investorenseite dem Kapital suchenden Unternehmen überträgt. Vor diesem Hintergrund wird hier dafür plädiert, dass für den INVEST Zuschuss die Mindestinvestitionsschwelle auf höchstens 1.000 Euro (warum eigentlich nicht noch tiefer?) abgesenkt und dem Unternehmen die Antragstellung für die Investoren pauschal übertragen wird.

Dr. Kay-Michael Schanz, LightFin

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert