Nach einer neuen Entscheidung des BFH werden Managementbeteiligungen i.d.R. als Kapitalvermögen besteuert. Die Grundsätze sollten auch von Startups berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 4. Oktober 2016 (IX R 43/15) eine wichtige Entscheidung für Manager getroffen, die eine Beteiligung an ihrem Arbeitgeber halten. Entgegen der Praxis der Finanzbehörden hat der Senat wie das erstinstanzliche Finanzgericht Köln (3 K 3253/11, DStRE 2016, 209) bestätigt, dass Managementbeteiligungen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen als Kapitalvermögen besteuert werden und Einkünfte hieraus deshalb keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Damit war der Gewinn des klagenden Managers aus seiner Beteiligung (< 1 %) nach der hier noch anwendbaren früheren Veräußerungsgewinnbesteuerung – da außerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist erzielt – nicht steuerbar, wohingegen nach Ansicht des Finanzamts Einkommensteuer in deutlich sechsstelliger Höhe angefallen wäre. Wenngleich nach der heute geltenden Abgeltungssteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren (Beteiligung von mindestens 1 % am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre) der Unterschied in der Besteuerung nicht mehr ganz so ausgeprägt wäre, bliebe er dennoch gravierend.
Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige im Jahr 2003 über eine vermögensverwaltende und damit transparente BGB-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung an der Holdinggesellschaft seines Arbeitgebers erworben. Der Beteiligungsvertrag sah die üblichen Good Leaver-/Bad Leaver-Regelungen vor. Die Beteiligung wurde in 2004 im Rahmen eines Gesamtverkaufs der Unternehmensgruppe verkauft. An- und Verkauf hatten unstreitig zum Verkehrswert stattgefunden.
Im Ergebnis basiert die Entscheidung darauf, dass der Senat in der Kapitalbeteiligung ein selbständig neben dem Arbeitsverhältnis stehendes Sonderrechtsverhältnis sah. Dabei hielt er die bloße Kausalität des Arbeitsverhältnisses für den Erwerb der Gesellschaftsanteile nicht für schädlich. Der Gewinn habe seine Ursache allein in der Kapitalbeteiligung, die hier auch mit einem effektiven Verlustrisiko versehen war. Auch die bestehenden Ausschlussrechte in Form der Good Leaver-/Bad Leaver-Regelungen im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigten für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer Lohn zugewendet werden soll.
Bei der näheren Analyse der Entscheidungsgründe wird allerdings deutlich, dass es hier wie so oft auf Feinheiten ankommt. Dabei ist mit dem BFH zunächst einmal zu berücksichtigen, dass
„zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit“ … „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen, gehören. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.*“
Demgegenüber liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH´s kein Arbeitslohn vor,
„wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten.
Dabei eröffnet diese Begründung durchaus Spielraum für Diskussionen, und wird im Folgenden nicht wirklich klarer, wenn der BFH ausführt
„Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen.“
Wichtig ist, dass der BFH dem Arbeitsverhältnis die Indizwirkung nimmt, indem er ausführt,
„Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt insbesondere nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war.“
Darüber hinaus verwirft der BFH dankenswerterweise das geradezu unsinnige Argument der Finanzverwaltung, dass
„für den im oberen Management tätigen Kläger aufgrund seiner „Insiderkenntnisse“ nur ein theoretisches Verlustrisiko bestanden habe“
und streicht heraus, dass der
„vom Kläger erzielte Gewinn seine Ursache allein in der“ … „Kapitalbeteiligung hatte und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren ist. Auch die bestehenden Ausschlussrechte“ … „im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen entgegen der Auffassung des FA für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll.“
Letztendlich dürfte der Frage, ob die Beteiligung vom Manager / Mitarbeiter zum Verkehrswert oder darunter erworben wird, eine besondere Bedeutung zukommen und zwar unter zwei Aspekten: zum Einen wegen einer Steuerpflicht hinsichtlich des Preisvorteils beim Erwerb, zum anderen hinsichtlich der Einordnung von möglichen Erträgen entsprechenden den Grundsätzen des hier besprochenen Urteils. Die hier diskutierten Fragen sind nicht nur bei Manager- und Mitarbeiterbeteiligungen von etablierten Unternehmen zu berücksichtigen, sondern auch bei Startups, wo Mitarbeiter regelmäßig eine Beteiligung als Kompensation für ein niedriges Gehalt beziehen. Dabei ist offensichtlich, dass die ohnehin schwierige Bewertung von Unternehmen bei Startups besondere Herausforderungen entfaltet, aber – zumindest bei Fehlen von vergleichbaren Transaktionen – auch gewisse Spielräume eröffnet. Ungeachtet dessen bleibt die Notwendigkeit einer sorgfältigen Strukturierung von Beteiligungen von Managern.
* Hervorhebungen durch den Verfasser
Dr. Kay-Michael Schanz, LightFin