Gefahren für Crowdfinanzierungen durch die Rechtsprechung – ein Weckruf für den Gesetzgeber

Ein aktuelles Urteil des Landesgerichts Graz zeigt die massiven Gefahren, denen die Crowdfinanzierungs-Industrie – auch in Deutschland – unterliegt. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, bei Crowdfinanzierungen endlich den Einsatz von mezzaninen Finanzierungsformen zu ermöglichen, die deutlich anlegerfreundlicher sind als (partiarische) Nachrangdarlehen.

Schanz zs

Das Alternativfinanzierungsgesetz in Österreich regelt die Rechtslage für Crowdfinanzierungen in Österreich. Vergleichbar zum bundesdeutschen Vermögensanlagengesetz schafft es Privilegien für die öffentliche Platzierung von Nachrangdarlehen gegenüber anderen mezzaninen Finanzierungsformen, die mit dem Anlegerschutz begründet werden, aber – wie das Urteil des Landesgerichts Graz in Sachen Karma Werte GmbH zeigt, genau das Gegenteil erreichen.

Hier bestätigte das Gericht die Ansicht des klagenden Vereins für Konsumenteninformation, der einige Klauseln in den Darlehensbedingungen für rechtswidrig hielt, jedenfalls wenn sie gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Dabei ging es u.a. um zu lange Kündigungsfristen für den Gläubiger, pauschalierte Ersatzleistungen im Falle eines vorzeitigen Vertragsausstiegs oder einen Haftungsausschluss für das Unternehmen bei leichter Fahrlässigkeit. All dies sah das Gericht als eine rechtswidrige Benachteiligung von Verbrauchern an.

Viel problematischer aber ist, dass das Gericht meinte, das Konstrukt des qualifizierten Nachrangdarlehens sei für Investoren gröblich benachteiligend. Es begründete dies damit, dass qualifizierte Nachrangklauseln das unternehmerische Risiko unbilligerweise auf den Darlehensgeber überwälzen; am unternehmerischen Erfolg partizipiere er jedoch nicht. Dieses Ungleichgewicht lasse sich nicht einmal durch besonders hohe Zinsen ausgleichen. Die Entscheidung ist deshalb so problematisch, da qualifizierte Nachrangdarlehen vom Gesetzgeber in Österreich wie in Deutschland im Zusammenhang mit Crowdfinanzierungen ausdrücklich privilegiert wurden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. An dieser Stelle bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Argumenten, die für oder gegen den Richterspruch sprechen. Hinzuweisen ist aber auf die massiven Gefahren, die aus der Entscheidung für Unternehmen, die von der Crowd Kapital einwerben, aber auch für Plattformen und ihre Berater resultieren. Schon heute empfiehlt sich – auch in Deutschland – damit für Berater immer ein deutlicher Hinweis auf die bestehende Rechtsunsicherheit.

Im Ergebnis belegt das Urteil aber nur die Kritik, die an dieser Stelle schon mehrfach im Zusammenhang mit dem Kleinanlegerschutzgesetz an der Privilegierung von Nachrangdarlehen gegenüber anderen mezzaninen Finanzierungsformen, die für den Anleger deutlich verständlicher und ggfs. vorteilhafter sind, geäußert wurde. Vor diesem Hintergrund bleibt nur der erneute Ruf nach dem Gesetzgeber, der im Zuge der anstehenden Überprüfung der Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes endlich auch Stille Beteiligungen, Genussrechte etc. unter denselben Voraussetzungen wie Nachrangdarlehen einer prospektfreien öffentlichen Platzierung in der Crowd öffnen sollte.

In diesem Zusammenhang wäre auch zu erwägen, das im KWG verankerte Bankenprivileg hinsichtlich der Gewährung einfacher – will heißen nicht nachrangiger – Darlehen einzuschränken und so die unsinnig komplizierten Konstruktionen, die heute im Bereich des Crowdlendings erforderlich sind, überflüssig zu machen – auch wenn der Verfasser als beratender Anwalt dies in hohem Maße bedauern würde ….

Und wenn der Gesetzgeber schon bei der Schaffung sinnvoller Regelungen ist, die das Interesse der Anleger tatsächlich in den Vordergrund stellen, sollte er auch überlegen, ob nicht auch gleich Wertpapiere unter den gleichen Regeln prospektfrei emittiert werden können. Etwas Nachdenken sollte zu der Erkenntnis führen, dass der Anlegerschutz nicht von dem Instrument als solchem abhängen sollte. Im übrigen dürften auch Aktien leichter verständlich sein als partiarische Nachdarlehen – häufig selbst für Fachleute.

Dr. Kay-Michael Schanz, LightFin

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