Der deutsche Markt für Crowdfinanzierungen wie für Crowdlending hinkt deutlich hinter dem in Großbritannien hinterher. Auch wenn dies nicht allein auf die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist, so birgt die anstehende Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes doch Chancen, die der Gesetzgeber hoffentlich wahrnimmt.
Mehr als 90 Prozent Wachstum – in nur einem Jahr. Das ist die Bilanz des europäischen Marktes alternativer Online-Finanzierer im Jahr 2015 nach dem jüngst von KPMG und der Universität Cambridge vorgestellten „European Alternative Finance Industry Report“. Es klingt stattlich, doch im Vergleich zum Markt in den USA ist es immer noch wenig. Dort nämlich erzielten die Online-Vermittlungsplattformen im gleichen Zeitraum ein Wachstum von mehr als 210 Prozent. Auch in absoluten Zahlen zeigt sich der enorme Vorsprung: In Europa wurden 5,4 Milliarden Euro eingesammelt, in den USA rund 33 Milliarden Euro. Hinzu kommt: Verglichen zum Jahr 2014 hat sich das Wachstum in Europa um zehn Prozent verlangsamt.
Aus deutscher Perspektive sieht das Ganze aber eher kläglich aus: Während der Markt für alternative Online-Finanzierer in Großbritannien ein Volumen von 4,4 Milliarden Euro erreichte und damit 81 Prozent des Gesamtvolumens in Europa umfasst, kommt Deutschland nach Frankreich mit 319 Millionen Euro mit 249 Millionen Euro weit abgeschlagen auf Platz 3. Dies liegt sicherlich auch an der in Großbritannien wohl größeren Bereitschaft, Geld an Privatpersonen zu verleihen, d.h. an Vertrauen. Dabei kann hier offen bleiben, inwieweit dies tatsächlich die maßgebliche Ursache ist.
Richtig in den Kinderschuhen steckt in Deutschland die Crowdinvesting-Szene, die im vergangenen Jahr auch noch einen Rückgang des Volumens von ca. 30 Millionen Euro in 2014 auf nur noch 24 Millionen Euro in 2015 verbuchen musste. Dies ist maßgeblich auf das neue Kleinanlegerschutzgesetz und die Unsicherheit vor dessen Erlass zurückzuführen. Wenngleich die Branche wie die Anleger mit dem Großteil der jetzt bestehenden Regelungen leben kann, gibt es hier auch Anpassungsbedarf. Die an dieser Stelle mehrfach geforderte Gleichstellung der (partiarischen) Nachrangdarlehen mit anderen Vermögensanlagen, die den Interessen der Anleger sehr viel eher gerecht werden, gehört mit dazu. Auch ansonsten empfiehlt sich dem Gesetzgeber ein Blick über den Zaun: z.B. nach Großbritannien, wo Startups und Investitionen in diese deutlich mehr gefördert werden. Das deutsche Pendant hierzu könnte u.a. in der entsprechenden „Öffnung“ des Zuschusses für Wagniskapital für Crowdinvestments bestehen …
Dr. Kay-Michael Schanz, LightFin