Das Kleinanlegerschutzgesetz führt zu einer partiellen (!) Gleichstellung von partiarischen bzw. Nachrangdarlehen mit anderen Vermögensanlagen. Dies hat eine deutliche Erweiterung der Pflichten derjenigen Crowdfinanzierungs-Plattformen, die in der Vergangenheit nur partiarische Nachrangdarlehen platziert haben, zur Folge.
Im Folgenden sollen die wesentlichen Änderungen aufgezeigt werden, die sich aus dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ergeben und von Crowdfinancing-Plattformen zu beachten sind. Dabei wird unterstellt,, dass die Voraussetzungen des § 2a VermAnlG für eine Befreiung vorliegen und außerdem die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz, d.h. insbesondere die Identifikation des Investors durch Dritte abgedeckt werden.
1. GewO
Die partielle Gleichstellung partiarischer Nachrangdarlehen mit anderen Vermö-gensanlagen führt zunächst einmal dazu, dass auch für deren Vermittlung eine Lizenz nach § 34f GewO erforderlich ist.
Für eine Lizenz nach 34f GewO ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und der erforderlichen Sachkenntnis erforderlich. Die Berufshaftpflichtversicherung sollte für einen Betrag von maximal Euro 2.000 zzgl. MwSt. erhältlich sein. Problematischer dürfte der Nachweis der Sachkunde sein, der erforderlich ist, wenn nicht eine hier anerkannte Berufsqualifikation vorliegt.
Festzustellen ist, dass grundsätzlich alle vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person die Sachkunde benötigen. Eine Delegation der Sachkunde auf einzelne vertretungsberechtigte Personen, wie bei den Versicherungsvermittlern gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 4 2. Hs., ist nicht möglich. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann jedoch im Einzelfall auf den Sachkundenachweis eines einzelnen gesetzlichen Vertreters verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die erforderliche Sachkunde im Umfang des Erlaubnisantrages nachweisen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter nicht selbst vermittelnd tätig wird.
2. VermAnlG
2.1. Einhaltung der Voraussetzungen für die Privilegierung
Die Privilegierung des § 2a VermAnlG gilt nicht für alle Vermögensanlagen, sondern lediglich für
3. partiarische Darlehen
4. Nachrangdarlehen und
7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für den zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist im Vorfeld und außerhalb der Plattform bzw. der dortigen Abläufe zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Anforderungen des Abs. 3 „ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform„.
Demgegenüber erfordert die Einhaltung der Schwellenwerte des § 2a Abs. 3 VermAnlG eine technische Umsetzung. Hinsichtlich der Schwellenwerte des § 2a Abs. 3 VermAnlG (1.000 und 10.000 Euro für Investoren, die nicht Kapitalgesellschaften sind) ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung zum Regierungsentwurf hierzu klargestellt hat, dass die Plattform sich im Rahmen dieser Selbstauskunft darauf beschränken kann, zu erfragen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. D.h., die Plattform muss nicht die genaue Gesamthöhe des Vermögens oder das Monatseinkommens des jeweiligen Kunden erheben. Außerdem darf sich die Plattform darauf verlassen, dass der Kunde insoweit zutreffende Angaben macht, wenn die Plattform keine Anhaltspunkte für das Gegenteil hat. Beträge über Euro 10.000 sollten daher nur dann eingetragen werden können, wenn der Investor eine Kapitalgesellschaft (UG; GmbH oder AG) ist. Wichtig wird sein, dass auch eine zweifache Investition eines Investors, die zu einem Investment größer 10.000 Euro führt, ausgeschlossen ist.
2.2 Widerrufsrecht
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz wurde § 2d Widerrufsrecht in das VermAnlG eingefügt. Dieses sieht ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor. Dieses ist im Bereich der Crowdfinanzierungs-Plattformen nichts Neues, galt zuvor doch das Widerrufsrecht nach BGB. Unabhängig hiervon gibt es Änderungen (z.B. das Widerrufsrecht gilt nicht mehr nur für Verbraucher).
2.3 Nicht zugelassene Vermögensanlagen (§ 5b VermAnlG)
Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass nach § 5b nicht zugelassene Vermögensanlagen, Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen sind.
2.4 Warnhinweis in Werbung (§ 12 VermAnlG)
2.4.1 Werbung
Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird:
„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“
Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung
1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und
2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit ‚Warnhinweis‘ gekennzeichnet ist.
2.4.2 Angaben zur Rendite
Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird:
„Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“
2.5 Sonstige Hinweise
2.5.1 Laufende Finanzierungsrunden bei Inkrafttreten
Bei Finanzierungsrunden, die bei Inkrafttreten des KASch laufen und noch nicht die neuen Voraussetzungen erfüllen, ist der folgende Hinweis auf der Angebotsseite zu veröffentlichen:
„Diese Vermögensanlage wurde vor Inkrafttreten des „Kleinanlegerschutzgesetzes“ erstmals öffentlich angeboten. Nach der Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 10 Vermögensanlagengesetz findet auf dieses Angebot noch das Vermögensanlagengesetz in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung Anwendung.“
2.5.2 Bestehende Finanzierungen
Nach Abs. 4 von § 2a VermAnlG gilt:
„4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.“
Die hieraus resultierenden Voraussetzungen hinsichtlich bereits ausstehender Verbindlichkeiten müssen von der Plattform im Vorfeld einer Finanzierungsrunde (d.h. außerhalb der Plattform) abgefragt bzw. gewährleistet werden.
2.6 Vermögensanlagen-Informationsblatt und Warnhinweis
2.6.1 Verpflichtung zur Erstellung
Künftig muss auch bei öffentlichen Angeboten von partiarischen (Nachrang-) Darlehen ein maximal drei Seiten umfassendes Vermögensanlagen-Informationsblatt vor Beginn des öffentlichen Angebots erstellt und vor Veröffentlichung an die BaFin übermittelt werden.
Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a VermAnlG entbehrlich, muss das VIB folgenden Hinweis enthalten:
„Für die Vermögensanlage wurde kein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligter Verkaufsprospekt erstellt. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage.“
2.6.2 Aktualisierung
Die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben sind während der Dauer des öffentlichen Angebots nach Maßgabe des Satzes 3 zu aktualisieren, wenn sie unrichtig oder unvereinbar mit den Angaben im Verkaufsprospekt sind oder wenn ergänzende Angaben in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt nach § 11 veröffentlicht werden. Eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss in diesem Zeitraum stets auf der Internetseite des Anbieters zugänglich sein und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen bereitgehalten werden. Das Datum der letzten Aktualisierung sowie die Zahl der seit der erstmaligen Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts vorgenommenen Aktualisierungen sind im Vermögensanlagen-Informationsblatt zu nennen.
2.6.3 Hinweis
Auf der ersten Seite muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis enthalten:
„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“
Es ist zu erwarten, dass die BaFin eine Verordnung oder eine Verlautbarung zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter erlassen wird.
2.6.4 Hinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts
Der Anbieter muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der BaFin hinterlegen.
Im Falle einer Aktualisierung ist der BaFin eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln.
2.6.5 Anlegerinformation
Nach § 15 Anlegerinformation hat der Anbieter einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 Satz 1 jederzeit eine aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts in Textform, auf Verlangen in Papierform zu übermitteln. Der Emittent hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen jederzeit den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht in Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. Auf Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermögensanlagen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt oder Vermögensanlagen verkauft, hat der Anbieter dieser Person das Vermögensanlagen-Informationsblatt in Textform zu übermitteln.
2.6.6 Kenntnisnahme des Warnhinweises
Die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 6 ist von jedem Anleger in einer der Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwertigen Art und Weise zu bestätigen. Eine Bestätigung ist dann gleichwertig, wenn sie vom Anleger durch eigenständige Texteingabe vorgenommen wird, die zweifelsfrei seine Identität erkennen lässt.
Im Zusammenhang mit dem VIB und der Anerkennung dessen Erhalts ist mindestens (!) ein Feld aufzunehmen, in dem der Anleger seinen Namen eingeben kann. Eine nähere Regelung ist hier durch Rechtsverordnung zu erwarten. Bislang findet sich in diesem Zusammenhang in den Gesetzesunterlagen folgender Hinweis:
„Um Medienbrüche beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu vermeiden, wird es durch den neuen § 15 Absatz 4 zudem ermöglicht, die Kenntnisnahme des Warnhinweises auch in rein elektronischer Form zu bestätigen. Um den mit einer Unterschrift verbundenen Warneffekt auch im rein elektronischen Verkehr in gleicher Weise zu erzielen, ist dabei aber eine eigenständige Texteingabe erforderlich. Es ist nur dann anzunehmen, dass die nach Absatz 4 zugelassene elektronische Form der Bestätigung der Kenntnisnahme und die nach Absatz 3 erforderliche Kenntnisnahme durch Unterschrift gleichwertig sind, wenn sich aus den Angaben die Identität des Anlegers zweifelsfrei ergibt. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Anleger sich durch die Bekanntgabe seines Namens, seiner Anschrift, der Nummer seines Personalausweises oder eines anderen geeigneten amtlichen Ausweispapieres sowie seiner E-Mail-Anschrift oder seiner Telefonnummer hinreichend identifiziert hat.“
Die dort genannten Anforderungen sollten in den Registrierungsdaten abgefragt werden.
2.6.7 Haftung
Die Haftung bei unrichtigem oder fehlendem Vermögens-Informationsblatt ist in § 22 VermAnlG geregelt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auf Schadensersatzansprüche nicht im Voraus verzichtet werden kann. Entsprechende Ausschlüsse etc. in AGB oder Verträgen sind daher nicht möglich.
2.7 Untersagung von Werbung und Auskünfte
Die BaFin kann nach § 16 bei Missständen bestimmte Arten der Werbung untersagen und nach § 19 Auskünfte einholen.
2.8 Jahresabschlüsse
Die §§ 23 f. VermAnlG regeln die Erstellung und den Inhalt von Jahresabschlüssen und verkürzen die Fristen für die Offenlegung auf sechs Monate.
Schwarmfinanzierungen genießen hier Privilegien: der Jahresabschluss ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2a im Gegensatz zu anderen Vermögensanlagen nicht von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Lageberichte sind nicht erforderlich.
3. Inkrafttreten
Für Betreiber einer Crowdinvesting-Plattform ist von entscheidender Bedeutung, wann die einzelnen (!) Regelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes in Kraft treten.
Dieses sieht in Abs. 3 seines Art. 13 Inkrafttreten vor, dass das Gesetz als Ganzes (!) am Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Die Verkündung ist am 9. Juli 2015 erfolgt, d.h. das Gesetz ist am 10. Juli in Kraft getreten. Die Übergangsvorschriften der Abs. 1 und 2 des Art. 13 Inkrafttreten sind hier allenfalls von untergeordneter Bedeutung.
Darüber hinaus findet sich eine wichtige Übergangsvorschrift in Abs. 2 des Art. 11 Änderung der Gewerbeordnung, der Inhabern einer Lizenz nach § 34c GewO eine Übergangsfrist für die nunmehr erforderliche Lizenz nach § 34f GewO einräumt. Dies ist für Betreiber von Crowdfinancing-Plattformen sehr wichtig, da die meisten von diesen bislang keine Lizenz nach § 34f GewO haben.
Demgegenüber findet sich im Kleinanlegerschutzgesetz kein direkter Hinweis darauf, wann die Emission partiarischer Darlehen bzw. Nachrangdarlehen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) unterfällt. Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist § 34g GewO. Hier sieht das Kleinanlegerschutzgesetz in Abs. 1 des Art. 11 Änderung der Gewerbeordnung gewisse Änderungen vor, die für die hier relevante Frage aber nicht von Bedeutung sind. Letztendlich findet sich das Ergebnis in dem neuen, durch das Kleinanlegerschutzgesetz eingefügten Abs. 10 von § 10 Übergangsvorschriften des Vermögensanlagengesetzes. Nach dessen Satz 1 ist das Gesetz ab dem 1. Juli 2015 auf die genannten Darlehensformen anzuwenden, die erstmals am Tag der Verkündung des Gesetzes bzw. danach öffentlich angeboten werden. Bei Verkündung bereits laufende Emissionen fallen in der Angebotsphase nicht unter die FinVermV, nach dem 1. Januar 2016 aber unter gewisse Folgepflichten.
4. Implikationen aus Veränderungen
Das KASchG führt zu weiteren Änderungen im VermAnlG. So werden nunmehr partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG als Vermögensanlagen angesehen. Dies hat zur Folge, dass Crowdfinancing-Plattformen im Gegensatz zur Vergangenheit hier künftig die Regelungen des VermAnlG und der FinVermVO zu beachten haben. Dies führt (mit den Neuregelungen) insbesondere – wenn nicht die Ausnahmen in § 2 VermAnlG vorliegen) zu den Verpflichtungen und Regelungen, die im Bereich des typischen Crowdfinancings mit partiarischen Nachrangdarlehen nicht oder nur mit Einschränkungen anzuwenden waren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Regelungen um ein komplexes Konstrukt von Ausnahmen und Rückausnahmen handelt.
4.1. VermAnlG
Die Regelungen der § 5a Laufzeit von Vermögensanlagen, § 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen (Nachschusspflicht), Verkaufsprospekt, Quasi Ad hoc-Pflichten gelten nicht für partiarische bzw. Nachrang-Darlehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen von § 2a VermAnlG gegeben sind.
Demgegenüber gelten Teile der Regelungen für Werbung nach Absätzen 2 ff. des § 12 (Warnhinweise) und für das Vermögensanlagen-Informationsblatt (§ 13) und dessen Hinterlegung (§ 14) bzw. Übermittlung § 15 Anlegerinformation. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Bestätigung der Kenntnisnahme des Warnhinweises.
4.2. FinVermV
Mit der Gleichstellung partiarischer (Nachrang-) Darlehen und sonstigen Vermögensanlagen müssen Crowdfinanzierungs-Plattformen künftig auch die Vorgaben der §§ 12 – 23 FinVermV beachten, die im Überblick u.a. Regelungen zu folgenden Themen enthalten:
- Informationspflichten gegenüber Kunden
- Vorgaben zu Werbemaßnahmen
- Regelungen betreffend Zuwendungen
- Protokollierung der Anlageberatungen
- Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen der Kunden
- Diverse Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsregelungen,wobei diese Regelungen erhebliche Parallelen zu den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) erkennen lassen.
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist einmal jährlich nach § 24 FinVermV zu prüfen.
Im Einzelnen geht es um folgende Regelungen, wobei hier davon ausgegangen wird, dass eine Crowdfinanzierungsplattform nur Anlagevermittlung, nicht aber Anlageberatung betreibt (wichtig!):
4.2.1. Eintragung
Die §§ 6 und 7 FinVermV regeln die Speicherung von Daten im Vermittlerregister und entsprechende Mitteilungspflichten des Eintragungspflichtigen (d.h. hier der Plattform).
4.2.2. Anzeigepflicht
Nach § 21 FinVermV hat die Plattform der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 GewO zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
4.2.3. Allgemeine Verhaltenspflicht
Nach § 11 FinVermV ist der Gewerbetreibende verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben.
4.2.4. Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
Nach § 14 FinVermV müssen alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklärung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses über eine Finanzanlage gerichtet ist, oder eine Aufforderung an den Anleger, ein solches Angebot abzugeben und ist die Art und Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in der Werbemitteilung die Informationen nach § 13 Absatz 2 und 3 anzugeben, soweit diese für den Vertragsschluss relevant sind.
Der Gewerbetreibende darf den Namen der BaFin nicht in einer Weise nennen, die so verstanden werden kann, dass Finanzanlagen von der Bundesanstalt gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind.
§ 4 Absatz 2 bis 9 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung gilt entsprechend.
4.2.5 Beschäftigte
Nach § 19 FinVermV hat eine Plattform sicherzustellen, dass auch ihre Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18 FinVermV erfüllen.
4.2.6 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
Nach § 20 FinVermV ist eine Plattform nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenvermittlung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.
4.2.7 Statusbezogene Informationspflichten
Nach § 12 FinVermV hat der Gewerbetreibende dem Anleger vor der ersten Anlagevermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
1. seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2. seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3. ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist
a) als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder
b) als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 GewO,
3a. wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,
4. die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie
5. die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
Die vorstehenden Angaben dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.
Die Pflicht zur statusbezogenen Information soll Transparenz schaffen:
- Der Kunde soll wissen, mit wem er es zu tun hat (§ 12 I Nr. 1 und FinVermV). Daher sind Name, Vorname, Firma und Kontaktdaten des Gewerbetreibenden anzugeben.
- Er soll insbesondere vor unerlaubten Vermittlungsleistungen geschützt werden (vgl. § 12 I Nr. 3 und 5 FinVermV). Daher sollten die Produktgruppen (§ 34f I 1 Nr. 1 – 3 GewO), die der Gewerbetreibende vermitteln darf, bezeichnet werden. Der pauschale Hinweis auf „§ 34f GewO“ ist keinesfalls ausreichend.
- Er soll auch die Beratungsgrundlage des Gewerbetreibenden kennen (§ 12 I Nr. 4 GewO). Daher sind die Produktpartner, mit denen dieser bei Übergabe der Statusinformation zusammenarbeitet, anzugeben.
Die statusbezogene Information ist dem Kunden nur einmal, und zwar vor der ersten Anlagevermittlung, zu erteilen. Die Wiederholung der Statusinformation ist auch dann nicht erforderlich, wenn der erste Geschäftskontakt länger zurückliegt oder sich Umstände i.S.d. § 12 I FinVermV geändert haben.
Die Form der Informationserteilung hängt vom Kundenwunsch und vom Zeitpunkt ab:
- vor der ersten Anlageberatung / -vermittlung:
- in Textform, § 12 I FinVermV
- auf Kundenwunsch aber auch nur mündlich, § 12 III 1 FinVermV
- nach Abschluss des ersten Geschäfts:
- in Textform, wenn bis dahin noch nicht geschehen, § 12 III 2 FinVermV
4.2.8 Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
Nach § 12a FinVermV ist die Plattform verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlagevermittlung in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
2. ob im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
4.2.9 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
Nach § 13 FinVermV ist die Plattform verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über die Risiken der angebotenen oder vom Anleger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein, dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann.
Die FinVermV unterscheidet im Gegensatz zum WpHG nicht zwischen Privatkunden, professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien. Maßstab ist stets der durchschnittliche Privatanleger ohne Fachkenntnisse. Die Rechtsprechung stellt inzwischen offensichtlich auf den „absolut unmündigen, fast schon pathologisch dummen und fahrlässig unaufmerksamen Durchschnittsverbraucher” ab.
Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
Die zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Beschreibung der Risiken muss, soweit nach Art der Finanzanlage und nach den Kenntnissen des Anlegers relevant, folgende Angaben enthalten:
1. die mit Finanzanlagen der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte sowie des Risikos des Verlustes der gesamten Kapitalanlage,
2. das Ausmaß der Schwankungen des Preises (Volatilität) der betreffenden Finanzanlagen und etwaige Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes,
3. den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzanlagen hinzukommen, sowie
4. Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen.
Der Anleger sollte ferner darüber unterrichtet werden, dass eine abschließende Nennung aller Risiken und die Bestimmung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht möglich ist, und dass Aussagen zu vergangener Wertentwicklung und Rendite keine Rückschlüsse auf die Zukunft erlauben.
Keinesfalls ausreichend ist die Aushändigung des Vermögensanlagen-Informationsblattes. Die Anforderungen des § 13 I und II FinVermV reichen deutlich weiter als die des § 13 VermAnlG.
Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen Folgendes in Textform enthalten:
1. Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger im Zusammenhang mit der Finanzanlage und den Dienstleistungen des Gewerbetreibenden zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen, oder, wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Anleger diesen überprüfen kann; die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen; falls ein Teil des Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen oder in einer anderen Währung als in Euro dargestellt ist, müssen die betreffende Währung und der anzuwendende Wechselkurs sowie die damit verbundenen Kosten oder, wenn die genaue Angabe des Wechselkurses nicht möglich ist, die Grundlage für seine Berechnung angegeben werden,
2. einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Anleger aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzanlage weitere Kosten und Steuern entstehen können, sowie
3. Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.
Zweck der Aufklärungspflicht:
• Der Kunde muss wissen, wie viel von seinem Geld tatsächlich angelegt und wie viel davon für Vermittlung und Verwaltung verbraucht wird.
• Kosten, insbesondere auch Innenprovisionen ab einer bestimmten Größenordnung, beeinträchtigen die Werthaltigkeit der Finanzanlage (BGH 2004, 195, 198).
• Grundsätzlich genügt die Aushändigung eines Preis- und Leistungsverzeichnisses. § 17 FinVermV ist aber immer gesondert zu beachten, d.h. § 13 III FinVermV ist zwingend im Zusammenhang mit § 17 FinVermV zu lesen, der an die Offenlegung von Zuwendungen besondere Anforderungen stellt.
Darüber hinaus sind Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts in Textform auf Interessenkonflikte hinzuweisen, die in Ausübung der Tätigkeiten zwischen ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder zwischen den Anlegern bestehen können. Interessenkonflikte können entstehen
- zwischen der Plattform und einem Kunden
- zwischen einem Mitarbeiter der Plattform und einem Kunden
- zwischen mehreren Kunden der Plattform
4.2.10 Bereitstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts
Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen.
Trotz des Wortlautes „Anlageberatung“ erfasst § 15 FinVermV auch die Anlagevermittlung.
Zweck des Informationsblattes ist die knappe und verständliche Information des Kunden über die Wesensmerkmale, Risiken und Kosten von Finanzanlagen. Seine Aushändigung ersetzt nicht die einzelfallbezogene Aufklärung des Kunden.
Das Produktinformationsblatt muss dem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung gestellt werden. Rechtzeitig bedeutet, dass der Kunde ausreichend Zeit haben muss, den Inhalt vor dem Geschäftsabschluss zur Kenntnis zu nehmen.
Umstritten ist, ob der Gewerbetreibende das Produktinformationsblatt auf seine Plausibilität überprüfen muss.
4.2.11 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
Wichtig sind auch die nunmehr auch für partiarische Darlehen geltenden Verpflichtungen nach § 16 Abs. 2 und 3 FinVermV, wonach folgendes gilt:
(2) Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetreibende vom Anleger Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu können.
Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können.
Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Information zu der Auffassung, dass die vom Anleger gewünschte Finanzanlage für den Anleger nicht angemessen ist, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen. Erlangt der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informationen, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3 und die Informationen nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.
(3) …. Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers Angaben über
1. die Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger vertraut ist,
2. Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen,
3. Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Anlegers.
Zusammenfassend verpflichtet dies die Plattform nunmehr zur Einholung von Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen. Kommt die Plattform zu der Erkenntnis, dass die Finanzanlage für den Anleger nicht angemessen ist, hat sie den Anleger vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen, darf das Geschäft aber dennoch abschließen. Entsprechendes gilt, wenn die Plattform die erforderlichen Informationen nicht erhält. Die Hinweise können in standardisierter Form erfolgen.
Plattformen dürfen Anleger nicht dazu verleiten, vorstehend genannte Angaben zurückzuhalten.
Für die Prüfungspflicht hat sich noch kein einheitlicher Standard etabliert. Einzelne Plattformen scheinen dies – auch bei Projekten, die nach Inkrafttreten des KASchG gestartet sind – noch gar nicht umzusetzen bzw. begnügen sich mit dem Hinweis, dass die Angemessenheit des Investments für den Investor durch das Unternehmen (!) nicht geprüft wurde. Dass dies den Anforderungen der Rechtsprechung in späteren Haftungsprozessen genügt, darf bezweifelt werden.
4.2.12 Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung
Nach § 17 FinVermV darf die Plattform im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzanlagen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,
1. sie hat Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt und
2. die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegen.
Zuwendungen in diesem Sinne sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die die Plattform vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt.
Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von Finanzanlagen erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 zu gefährden, sind vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
4.2.13 Aufzeichnungspflicht und Aufbewahrung
Nach § 22 FinVermV hat die Plattform von der Annahme des Auftrags an nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Anlegers,
2. der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1 genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden,
3. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden,
4. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt und die in Satz 3 und 4 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden, sowie
5. der Nachweis über die Auskehr von Zuwendungen nach § 17a Absatz 2.
Nach § 23 FinVermV sind die in § 22 FinVermV genannten Unterlagen fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.
Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten sowie Vorschriften Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
4.2.14 Prüfungspflicht
Nach § 24 FinVermV haben Crowdfinancing-Plattformen künftig
1. auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und
2. der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.
Sofern die Plattform im Berichtszeitraum keine nach § 34f I GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat sie spätestens bis zu dem vorgenannten Termin anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Erklärung („Negativerklärung“) zu übermitteln.
Plattformen haben dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Sie hat diesem darüber hinaus alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die dieser für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
4.2.15 Sonstiges: „rechtzeitig“
Nach § 13 Abs. 1 1 FinVermV müssen die Risikoinformationen dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass sicherzustellen ist, dass ein Investor zumindest theoretisch die Möglichkeit hat, die Unterlagen und Informationen ausgiebig zu studieren und seine Anlageentscheidung ohne Zeitdruck treffen kann (BGH NJW-RR 2007, 1692). Je komplexer das Produkt ist, desto mehr Zeit ist dem Kunden zu lassen. Eine Faustregel besagt: Mindestens eine Woche!
Dr. Kay-Michael Schanz, Schanz & Coll. Rechtsanwälte