HILFE ! – Wir brauchen Rechtssicherheit!

Dr. jur. Kay-Michael Schanz
Dr. jur. Kay-Michael Schanz

Nachrangdarlehen bergen rechtliche Risiken für Verwender

Die neuere Rechtsprechung (zuletzt BGH v. 20.2.2014, (IX ZR 137/13, LG Frankfurt a.M.) steht Nachrangklauseln zunehmend kritisch gegenüber. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den Gläubigern um Privatpersonen handelt. Die Klauseln werden von der Rechtsprechung als objektiv ungewöhnlich eingestuft. Privatpersonen brauchen nach Einschätzung der Richter bei der Gewährung eines Privatdarlehens grundsätzlich mit einer Klausel nicht zu rechnen, durch die sie ein unternehmerisches Risiko eingehen, das sie mit ihrer Anlage gegenüber dem ohnehin bestehenden allgemeinen Insolvenzrisiko besonders exponiert und sie in eine Finanzierungsverantwortung bringt. Die Problematik ist besonders ausgeprägt, wenn bei Privatleuten – wie im Falle vieler Crowdfinancing-Projekte – keine über die wirtschaftliche Interessenlage hinausgehende besondere Interessenlage oder Bindung zu dem Darlehensnehmer vorliegt.

Dabei lässt sich sicherlich vieles durch einen besonderen Hinweis auf die Nachrangklausel auffangen – ideal ist dies aber nicht, zumal die hiervon betroffenen (partiarischen) Nachrangdarlehen ohnehin nur zwecks Vermeidung der Prospektpflicht, d.h. Ausnutzung einer Gesetzeslücke (keiner bewußten Ausnahmeregelung) gewählt werden. Die Einschätzung der Richter hat eine Vielzahl gravierender Implikationen für die Crowdfinancing-Industrie: Gelder, die als rückzahlbare Gelder des Publikums zu qualifizieren sind, führen dazu, dass der Schuldner das Einlagengeschäft i.S.d. KWG betreibt und daher einer Lizenz nach § 32 KWG bedarf. Wird in einem (Prospekt-)Haftungsprozess – im Zweifelsfall viele Jahre nach der Emission – festgestellt., dass die Qualifizierte Nachrangklausel inhaltlich nicht den Anforderungen an eine das Einlagengeschäft ausschließende qualifizierte Nachrangregelung genügt, haben der Schuldner und seine Berater ein ernsthaftes Problem.

Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber dies bei der geplanten Regelung des Crowdfinancing berücksichtigen würde. Näher hierzu vergleiche die Beiträge Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern sowie Die Initativen zur Regulierung der Crowdfinancing-Industrie.

                                                                                       Dr. jur. Kay-Michael Schanz, Schanz & Coll. Rechtsanwälte

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert