Partiarische Nachrangdarlehen – ein prospekt- und aufsichtsfreies Finanzierungsmodell für kapitalsuchende Unternehmen

Bei dem partiarischen Darlehen handelt es sich um ein außerordentlich flexibles und kostenschonendes Finanzierungsinstrument, das bei innovativer Ausgestaltung zur Anschub- und Wachstumsfinanzierung kapitalsuchender Unternehmen eingesetzt werden kann. Es kann auch für Investoren hochinteressant sein, da diese je nach Ausgestaltung an der Ertrags- und/oder Wertentwicklung des Schuldners partizipieren können und gleichzeitig eine konkret absehbare Exitmöglichkeit haben. Allerdings dürfen auch die höheren Risiken nicht übersehen werden. Im Bereich des Crowdfinancings kommt das partiarische Darlehen zu neuer Blüte.

Was sind die wirtschaftlichen Eckpunkte, die das partiarische Darlehen ausmachen?

  • Verzinsung in Form eines partiarischen Rechts (Gewinn- oder Umsatzbeteiligung)
  • mangels Beteiligung des Investors am Unternehmen selbst kann der Unternehmer weiterhin alle unternehmerischen Entscheidungen allein treffen kann
  • keine Beteiligung des Investors an Unternehmensverlusten. Der Investor unterliegt auch (im Gegensatz zu sogenannten KG-Fonds) keiner Nachhaftung.

Im öffentlichen Vertrieb sind folgende rechtliche Eigenschaften des partiarischen Darlehens von Bedeutung:

  • Es besteht keine gesetzliche Prospektpflicht, so dass es keines förmlichen und kostenaufwendigen Verkaufsprospekts zum Vertrieb des partiarischen Darlehens bedarf.
  • Der Vertrieb ist ohne Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) möglich.
  • Das partiarische Darlehen muss einen sogenannten qualifizierten Nachrang haben oder es muss banküblich besichert sein, da sonst ein Einlagengeschäft nach KWG vorliegt.

Wie ist der Investor am Unternehmenserfolg beteiligt?

Das partiarische Darlehen ist eine Darlehensform, bei dem der Darlehensgeber (= Investor) neben oder anstatt einer Festverzinsung eine Beteiligung am Unternehmenserfolg erhält. Die Beteiligung kann an zahlreiche variable Vergütungsparameter geknüpft werden. So kann das Unternehmen dem Investor eine Gewinnbeteiligung oder alternativ eine Umsatzbeteiligung einräumen. Bei einer Gewinnbeteiligung erhält der Darlehensgeber, soweit das Unternehmen wirtschaftlich erfolgreich ist, eine am handelsrechtlichen Gewinn des Unternehmens orientierte und über dem üblichen Darlehenszinssatz liegende Rendite. Für das Unternehmen bietet diese Ausgestaltung insoweit Vorteile, als das das Unternehmen nur verpflichtet ist, einen an den konkreten Unternehmensgewinn angepassten Zins zu zahlen. Investoren und Unternehmen haben somit eine gleichlaufende Interessenlage. Alternativ zu einer Gewinnbeteiligung kann die Vergütungskomponente auch eine Umsatzbeteiligung des Investors enthalten, wie dies bei der aktuellen Finanzierung der FaktorPlus GreenTechnology GmbH über LightFin der Fall ist. Der Vorteil der Umsatzbeteiligung des Investors liegt u.a. darin, dass hier die Manipulationsmöglichkeiten des Unternehmens deutlich eingeschränkt sind.

Prospekt- und Aufsichtsfreiheit als Zeit- und Kostenfaktor

Im Gegensatz zu Wertpapieren und anderen Vermögensanlagen, für die eine gesetzliche Prospektpflicht besteht, kann das partiarische Darlehen ohne Prospekt und somit für Unternehmen kostenschonend öffentlich angeboten werden. Dies beruht auf dem Umstand, dass es sich bei dieser Darlehensausprägung nicht um eine Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) handelt, da hierüber keine Unternehmensanteile gewährt werden. Die fehlende Eigenschaft des partiarischen Darlehens als Vermögensanlage bietet kapitalsuchenden Unternehmen insbesondere zeitliche und finanzielle Vorteile. So müssen Anbieter von Vermögensanlagen aufgrund aufsichtsrechtlicher Prüfungsanforderungen mit einem erhöhten Zeitaufwand rechnen. Dies sowie die durchaus erheblichen Kosten für die Erstellung und Billigung eines Vermögensanlagenprospekts als Haftungsdokument bleibt dem Unternehmer somit erspart. Ebenso gelten weitere zahlreiche aufsichtsrechtliche Pflichten für das partiarische Darlehen derzeit nicht. Dies gilt insbesondere für die verschärften Verhaltens- und Organisationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Kreditwesengesetzes (KWG), deren Vorschriften nun auch auf die Anlageberatung und Anlagevermittlung von Vermögensanlagen ausgedehnt wurden.

Aufgrund der inhaltlich flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten sowie der zeitlichen und finanziellen Vorteile ist das partiarische Darlehen bei entsprechender professioneller Ausgestaltung somit ein relativ einfaches und kostengünstiges Finanzierungsinstrument junger bzw. mittelständischer Unternehmen.

Denis Oliver Dräger, Schanz & Coll. Rechtsanwälte

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert