Das Kleinanlegerschutzgesetz wurde von der Crowdfinancing-Industrie weitgehend mit Erleichterung zur Kenntnis genommen. Dabei wird regelmäßig übersehen, dass hier deutlich höhere Anforderungen auf die meisten Plattformen zukommen, insbesondere die, die in der Vergangenheit lediglich partiarische Nachrangdarlehen platziert haben.
Mit der partiellen Gleichstellung partiarischer (Nachrang-) Darlehen einerseits und sonstigen Vermögensanlagen andererseits müssen Crowdfinanzierungs-Plattformen künftig nämlich auch die Vorgaben der §§ 12 – 23 FinAnlVermVO beachten, die im Überblick u.a. Regelungen zu folgenden Themen enthalten:
- Informationspflichten gegenüber Kunden
- Vorgaben zu Werbemaßnahmen
- Regelungen betreffend Zuwendungen
- Protokollierung der Anlageberatungen
- Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen der Kunden
- Diverse Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsregelungen,
wobei diese Regelungen erhebliche Parallelen zu den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) erkennen lassen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist einmal jährlich nach § 24 FinAnlVermV zu prüfen. Von besonderer Bedeutung für die Plattformen und deren Abläufe etc. sind folgende Regelungen wobei hier davon ausgegangen wird, dass eine Crowdfinanzierungsplattform nur Anlagevermittlung, nicht aber Anlageberatung betreibt:
Statusbezogene Informationspflichten
Nach § 12 FinAnlVermV hat der Gewerbetreibende dem Anleger vor der ersten Anlagevermittlung im Interesse einer Erhöhung der Transparenz gewisse Angaben wie Namen, Kontaktdaten, Art der Lizenz, Aufsichtsbehörde, Name von Emittenten und Anbietern klar und verständlich in Textform mitzuteilen. Die vorstehenden Angaben dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen. Die statusbezogene Information ist dem Kunden nur einmal, und zwar vor der ersten Anlagevermittlung, zu erteilen. Die Wiederholung der Statusinformation ist auch dann nicht erforderlich, wenn der erste Geschäftskontakt länger zurückliegt oder sich Umstände i.S.d. § 12 I FinVermV geändert haben.
Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
Nach § 12 FinAnlVermV ist die Plattform verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlagevermittlung in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
- ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
- ob im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
Nach § 13 FinAnlVermV ist die Plattform verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über die Risiken der angebotenen oder vom Anleger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein, dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der Finanzanlagen verstehen[2] und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. Die FinVermV unterscheidet im Gegensatz zum WpHG nicht zwischen Privatkunden, professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien. Maßstab ist stets der durchschnittliche Privatanleger ohne Fachkenntnisse. Die Rechtsprechung stellt inzwischen offensichtlich auf den „absolut unmündigen, fast schon pathologisch dummen und fahrlässig unaufmerksamen Durchschnittsverbraucher” ab.
Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Beschreibung der Risiken muss, soweit nach Art der Finanzanlage und nach den Kenntnissen des Anlegers relevant, detailliert vorgegebene Angaben enthalten. Der Anleger sollte ferner darüber unterrichtet werden, dass eine abschließende Nennung aller Risiken und die Bestimmung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht möglich ist, und dass Aussagen zu vergangener Wertentwicklung und Rendite keine Rückschlüsse auf die Zukunft erlauben. Keinesfalls ausreichend ist die Aushändigung des Vermögensanlagen-Informationsblattes.
Die Anforderungen des § 13 I und II FinVermV reichen deutlich weiter als die des § 13 VermAnlG. Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen weitere Vorgaben in Textform erfüllen. Darüber hinaus sind Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts in Textform auf Interessenkonflikte hinzuweisen, die in Ausübung der Tätigkeiten zwischen ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder zwischen den Anlegern bestehen können. Interessenkonflikte können entstehen
- zwischen der Plattform und einem Kunden
- zwischen einem Mitarbeiter der Plattform und einem Kunden
- zwischen mehreren Kunden der Plattform
Bereitstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts
Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen. Trotz des Wortlautes „Anlageberatung“ erfasst § 15 FinVermV auch die Anlagevermittlung. Zweck des Informationsblattes ist die knappe und verständliche Information des Kunden über die Wesensmerkmale, Risiken und Kosten von Finanzanlagen. Seine Aushändigung ersetzt nicht die einzelfallbezogene Aufklärung des Kunden. Das Produktinformationsblatt muss dem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung gestellt werden. Rechtzeitig bedeutet, dass der Kunde ausreichend Zeit haben muss, den Inhalt vor dem Geschäftsabschluss zur Kenntnis zu nehmen. Umstritten ist, ob der Gewerbetreibende das Produktinformationsblatt auf seine Plausibilität überprüfen muss.
Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetreibende nach § 16 II FinAnlV vom Anleger Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können. Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der erhaltenen Information zu der Auffassung, dass die vom Anleger gewünschte Finanzanlage für den Anleger nicht angemessen ist, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen. Erlangt der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informationen, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Die Hinweise können in standardisierter Form erfolgen. Zu den einzuholenden Informationen gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers Angaben über
- die Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger vertraut ist,
- Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen,
- Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Anlegers.
Plattformen dürfen Anleger nicht dazu verleiten, vorstehend genannte Angaben zurückzuhalten.
Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung
Nach § 17 FinAnlVermV darf die Plattform im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzanlagen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,
- sie hat Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt und
- die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegen.[3]
Zuwendungen in diesem Sinne sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die die Plattform vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt. Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von Finanzanlagen erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 zu gefährden, sind vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
Aufzeichnungspflicht und Aufbewahrung
Nach § 22 FinAnlVermV hat die Plattform von der Annahme des Auftrags an nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen müssen wiederum spezifische Vorgaben erfüllen. Nach § 23 FinAnlVermV sind die in § 22 FinAnlVermV genannten Unterlagen fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten sowie Vorschriften Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
Prüfungspflicht
Nach § 24 FinAnlVermV haben Crowdfinancing-Plattformen künftig
- auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und
- der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Sofern die Plattform im Berichtszeitraum keine nach § 34f I GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat sie spätestens bis zu dem vorgenannten Termin anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Erklärung („Negativerklärung“) zu übermitteln. Plattformen haben dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Sie hat diesem darüber hinaus alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die dieser für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
Fazit:
Das Kleinanlegerschutzgesetz führt zu einer massiven Erhöhung der Anforderungen an die Crowdfinanzierungs-Plattformen. Die nun auch hier geltende FinAnlVermV bringt aufwändige zusätzliche Anforderungen mit sich, die auch technisch erst einmal implementiert werden müssen. Die konkrete Umsetzung sollte unbedingt rechtlich geprüft werden.
Dr. Kay-Michael Schanz, LightFin GmbH