Gestaltungsmöglichkeiten bei partiarischen Darlehen: Die Pooling-Vereinbarung

Partiarische Darlehen erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit, insbesondere bei der Finanzierung über Crowdfinancing-Plattformen. Die Gründe liegen vor allem in der Prospekt- und Aufsichtsfreiheit und der damit verbundenen Zeit- und Kostenersparnis dieses Finanzierungsinstruments.

Da Mitglieder der Crowd – bei ihrem Investment oder später – möglicherweise divergierende Interessen verfolgen, ist bei Crowdfinancing-Transaktionen aus Sicht des Unternehmens wie auch der Investoren selbst eine Koordinierung ihrer späteren Handlungsmöglichkeiten geboten, wie sie bei M&A- und Venture Capital-Transaktionen bereits Marktstandard ist. Wenn ein solches Pooling von Investorenstimmrechten – wie auf einer Vielzahl von Crowdfinancing-Plattformen – unterbleibt, so gibt dies einzelnen Investoren gegebenenfalls ein massives Erpressungspotential, das spätere Finanzierungsrunden bis hin zum Verkauf des Unternehmens erschweren oder gefährden kann.

Vor diesem Hintergrund bietet LightFin Kapital suchenden Unternehmen auch bei der Strukturierung von Finanzierungspaketen unter Einbeziehung von Crowdfinancing – wie im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsrunde der FaktorPlus GreenTechnology GmbH – die Möglichkeit, die Investoren durch sogenannte Pooling-Vereinbarungen zu bündeln. Hierbei handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen zur gemeinsamen Interessenwahrnehmung der Crowd-Investoren gegenüber dem kapitalsuchenden Unternehmen, die zusätzlich zu einem Finanzierungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen werden.

Der dadurch zu erreichende Bündelungseffekt zukünftiger Abstimmungsprozesse kann sowohl für das Unternehmen als auch für die Crowd-Investoren vorteilhaft sein. So können durch das Pooling komplexe Verhandlungen über Anschlussfinanzierungen oder Übernahmeangebote (inklusive der Veräußerung der einzelnen Darlehen) mit potentiellen Investoren vereinfacht werden. Dies hat zur Folge, dass das Unternehmen bzw. Groß-Investoren nicht mit einzelnen Crowd-Investoren verhandeln müssen, um beispielsweise eine Anschlussfinanzierung ohne zeitliche Verzögerung zu gewährleisten. Die hieraus resultierende Vereinfachung liegt auch im Interesse der Mehrheit der Investoren und kann durchaus auch zu Renditesteigerungen führen.

LightFin koordiniert hierbei den Abstimmungsprozess als gemeinsamer Vertreter und setzt die entsprechenden Beschlüsse dergestalt um, dass das Unternehmen zeitnah ein Stimmungsbild seiner Crowd-Investoren hat. Hierdurch kann den Interessen der Investoren bei wichtigen Unternehmensfragen hinsichtlich der Verhandlungen zu Transaktionen oder Anschlussfinanzierungen angemessen Rechnung getragen werden.

Denis Oliver Dräger, Schanz & Coll. Rechtsanwälte

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